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Sehr geehrte Kundschaft,

aufgrund der Umstrukturierung der Ford-Werke sind wir ab dem 1. April 2025 kein autorisierter Ford-Servicebetrieb mehr und dürfen daher keinerlei Garantiearbeiten oder Rückrufaktionen an Ihrem Fahrzeug mehr durchführen. Dies bedauern wir selbst sehr.
Für Inspektionen sowie alle anderen Reparaturen sind wir weiterhin Ihr Ansprechpartner und werden auch in Zukunft alle anfallenden Arbeiten an Ihrem Auto nach den Richtlinien des Herstellers mit den neuesten Testgeräten und unserer jahrzehntelangen Erfahrung ordnungsgemäß durchführen.
Leider konnten wir Sie über diese Entscheidung nicht früher informieren, da bis zuletzt alles unklar war und niemand genau wusste, wie es in Zukunft von Ford gehandhabt wird. Eine erneute Bewerbung als Ford-Partner wäre für einen Betrieb unserer Größe nicht realisierbar, da das Anforderungsprofil zu hoch gesteckt ist.
Auch andere Fabrikate und Hersteller sind ähnliche Wege gegangen und haben ihre Händlernetze stark reduziert und ihre bisherigen Partner gekündigt.
Sie können versichert sein, dass wir auch in Zukunft unser Bestes tun werden, um Sie als unseren Kunden zufrieden zu stellen.
Selbstverständlich sind wir auch weiterhin als Händler tätig, auch wenn wir keine Ford-Neufahrzeuge mehr verkaufen dürfen. Als Partner von Autobund haben wir Zugriff auf ca. 800 Fahrzeuge der verschiedensten Fabrikate als Tageszulassungen und Gebrauchtwagen. Unser Fahrzeugangebot, das sich ständig ändert, können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter „Gebrauchtwagen“ und „Bestellfahrzeuge“ einsehen, wobei wir Ihnen gerne bei der Suche beratend zur Seite stehen.

Ihr Autohaus Maszurimm – mit dem besonderen Service.

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Service-Tipps

E-Auto-Ladeplatz: Falschparker darf auch ohne Behinderung abgeschleppt werden

E-Auto-Parkplätze an der Ladesäule sind allein für E-Autos gedacht. Alle anderen Fahrzeuge stehen dort im absoluten Halteverbot – und können abgeschleppt werden.

  E-Auto-Parkplätze sind E-Autos vorbehalten. Ohne Ausnahme.

E-Auto-Parkplätze sind E-Autos vorbehalten. Ohne Ausnahme.

Parken konventionelle Kraftfahrzeuge an einer E-Auto-Ladesäule, dürfen sie abgeschleppt werden. Dabei muss keine Verkehrsbehinderung vorliegen, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein Bike an einem E-Auto-Ladeplatz nach eigenen Angaben so abgestellt, dass dieser noch nutzbar gewesen wäre. Trotzdem verlangte die Kommune eine Verwarngebühr in Höhe von 84 Euro sowie 75 Euro für das Versetzen des Motorrads auf den angrenzenden Bürgersteig.  

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs vorbehalten sei, stehe ein Fahrzeug mit Verbrennermotor dort in einem absoluten Halteverbot. Das Abschleppen sei auch dann verhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer diene. Eine konkrete Verkehrsbehinderung muss demnach nicht vorliegen. (Az.:  14 K 7479/22)